Vor dem ersten Zivilsenat des BGH ging es auch um die Frage, ob mit der Werbung ein Fachpublikum oder Durchschnittsverbraucher angesprochen wird, und ob von den Fachkreisen ein höherer Wissensstand zum Thema Klimaneutralität erwartet werden kann. Die Anwältin aufseiten von Katjes argumentierte zudem, der Begriff "klimaneutral" habe im Gegensatz zu anderen Werbeaussagen zur Nachhaltigkeit eines Produkts einen konkreten Inhalt. Der Begriff werde als ausgeglichene CO₂-Bilanz verstanden - die durch Vermeidung, aber eben auch durch Kompensation erreicht werden könne.
Strengere Auflagen für Werbung mit Nachhaltigkeit
Einen ähnlichen Rechtsstreit gab es im vergangenen Jahr am Landgericht Karlsruhe um die Bezeichnung von Produkten der Drogeriemarktkette dm als "klimaneutral" und "umweltneutral" (Az. 13 O 46/22 KfH). Anders als bei Katjes entschied das Gericht hier auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe hin, dass dm seine Eigenmarken nicht mehr mit den beiden Begriffen bewerben darf. Verbraucher müssten einen Hinweis zu den Maßnahmen, die der Hersteller als Ausgleich etwa für CO₂-Emissionen während der Produktion ergreift, schon auf der Verpackung erkennen können.
Strengere Auflagen für Unternehmen, die mit ihrer Nachhaltigkeit werben, sind etwa auf EU-Ebene in der Mache. Das EU-Parlament gab im Januar grünes Licht dafür, dass vage Aussagen zur Umweltverträglichkeit von Produkten verboten werden sollen, wenn es dafür keinen Nachweis gibt. Damit soll "Greenwashing" eingeschränkt werden - also der Praxis, dass Unternehmen oder Produkte umweltfreundlicher dargestellt werden, als sie tatsächlich sind. Zudem wird gerade an einer Green-Claims-Richtlinie gearbeitet.